Eine Wohnung ist mangelhaft, wenn wegen der Möbel drei- bis viermal am Tag gelüftet werden muss, um Schimmel zu verhindern. Hat der Vermieter versäumt darauf hinzuweisen, kann der Mieter nichts für den daraus resultierenden Schimmelbefall, entschied das Landgericht Aachen (Az. 2 S 327/14). Als sich im Frühling im Schlafzimmer eines Mieters Schimmel bildete, machte ihn seine Vermieterin dafür verantwortlich und verlangte von ihm Ersatz für die entstandenen Kosten. Ein Sachverständiger hatte als Schimmelursache die an der Außenwand stehenden Möbel festgestellt, wodurch eine niedrigere Innenoberflächentemperatur entstand. Der Mieter hätte deswegen mehr lüften und heizen müssen. Die Vermieterin hatte das aber nicht mitgeteilt. Den Mieter traf keine Schuld. Das Aufstellen von Möbeln, so das Gericht, gehört zur vertragsgemäßen Nutzung der Wohnung. Die Kosten muss die Vermieterin selbst tragen. Weiterlesen...