Ein Vermieter darf vor Abschluss eines Mietvertrags nach Mietrückständen aus früheren Mietverhältnissen fragen. Macht der Mieter bei dieser Frage einen Strich, heißt das „keine Mietschulden“. Zeigt sich, dass er tatsächlich doch Mietschulden hatte, kann der Vermieter den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und die sofortige Räumung der Wohnung verlangen (Landgericht Itzehoe, Az. 9 S 132/07). Weiterlesen...