Mieter müssen Türen und Fenster nicht von außen streichen. Die Klausel: „Der Mieter hat auszuführen: Tapezieren, Streichen der Wände und Decken, der Heizkörper sowie der Türen und Fenster“ ist unwirksam, urteilte der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 210/08). Denn bei genauem Hinsehen umfasse sie auch den Außenanstrich. Das aber sei keine Schönheitsreparatur und dürfe nicht dem Mieter auferlegt werden. Weiterlesen...