Nach dem RTV2015 §3 3.3 Die an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr geleistete Arbeit gilt als Sonn- und Feiertagsarbeit. 3.7 Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit ist zuschlagspflichtig. Die Zuschläge betragen: a) für Mehrarbeit 25 v.H. b) für Nachtarbeit während der regelmäßigen Arbeitszeit 25 v.H. c) für Nachtarbeit über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus 100 v.H. d) für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen 100 v.H. e) für Arbeiten am Neujahrstag, am Oster- und am Pfingstsonntag, am 01. Mai und an den Weihnachtsfeiertagen, auch wenn diese auf einen Sonntag fallen 200 v.H. f) für Arbeiten an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern diese nicht auf einen Sonntag fallen 150 v.H. g) bei Sonn- und Feiertagsarbeiten, die an gleicher Arbeitsstelle durch den Auftrag bedingt laufend verrichtet werden, ist jeweils ein Zuschlag von 75 v.H. zu zahlen. 3.8 Die Zuschläge sind aus dem Stundenlohn zu berechnen. Treffen mehrere der vorgenannten Zuschläge zusammen, ist nur der jeweils höchste zu zahlen. Punkt 3.7 g) ist ja schon sehr spezifisch und wird bei mir auch angewendet, da wir jeden Tag im Jahr Sanitärbereiche in den Objekten reinigen. Halt mit den Wechsel-Wochenend-Schichten. Was mich hier wundert ist jedoch 3.8. Meiner Lesart nach wie folgt: Alle Punkte der Liste die Zutreffen, z.B. Weihnachtsfeiertage wäre d) oder f) sowie e) und g). Und laut 3.8 müsste doch dann e) bezahlt werden und nicht nur g). Oder z.B. Sonntagsarbeit. Nur weil ich regelmäßig Sonntag arbeiten muss (Auftragsbedingt) wäre Punkt d) ja nun nicht auf einmal nicht mehr zutreffend. Also d) und g) müsste ja eigentlich d) und nicht g) auf der Abrechnung ergeben. Da kam mir in den Sinn das durch 3.8 doch Punkt g) eigentlich wegfallen könnte. Aber das kann ja nicht sein, ist aber extrem irritierend. Gibt es da eigentlich frei verfügbare Lektüre, wo man quasi einen RTV mit Beispielen oder ergänzenden Kommentaren versehen hat?
G) bedeutet das ein Objekt was auch regelmäßig Sonntag gereinigt wird , nur 75% Sonntagszulage berechnet wird.
Es gibt ein Buch vom Autor Arne Maier, Tarif- und Arbeitsrecht in der Gebäudereinigung, darin ist die Praxis ziemlich gut erklärt und es werden auch Beispiele gegeben wie der Tarifvertrag anzuwenden ist.
Unabhängig von der momentanen Anwendung: werden denn durch 3.8 die anderen Punkte nicht explizit ebenfalls zu bewerten sein? Müsste also 3.7. d), e) und f) nicht ergänzt sein durch sowas wie "sofern nicht durch g) abgegolten" ? Das Buch sieht interessant aus. Muss ich mal reinschauen.
Dann würde ja nur die Granularität der Bedingung bedeuten und nicht die Zuschlagshöhe. Aber wie gesagt, muss mal in das Buch reinschauen, wenn ich mir das irgendwo auf die Schnelle mal ausleihen kann.
Ja du kannst ja nicht mehrere Zuschläge auf einmal verlangen.... Beispiel : anstatt bis 22 Uhr arbeitest du bis 23 Uhr auf einem Ostersonntag Dann kannst du ja nicht Mehrarbeit 25%, Sonntagszulage 100% und Feiertagszulage 200% verlangen . Wären dann ja 325% Der höchste wäre dann 200% die du dann auch bekommen wirst .