Überpinselt ein Hauseigentümer die Bohrlöcher von Holzwürmern einfach, ohne den Käufer über den Schädlingsbefall zu informieren, wird der Hauskauf rückgängig gemacht, auch wenn im Vertrag ein Gewährleistungsausschluss steht. Solche verborgenen Mängel müssen Verkäufer ungefragt nennen, entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (Az. 9 U 51/17). Es ging um ein Fachwerkhaus, das einen massiven Insekten- und Pilzbefall aufwies. Der Käufer verlangte sein Geld zurück und wollte das Grundstück zurückübertragen. Der Verkäufer hatte ihn nicht darüber aufgeklärt, dass das Haus von Schädlingen befallen war. Solch ein Schädlingsbefall habe Einfluss auf die Kaufentscheidung, so das Gericht. Auf den Gewährleistungsausschluss könne sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat. Davon ging das Gericht aus, weil er die Fachwerkbalken vorher wegen Befalls mit Holzwürmern bearbeitet und gestrichen hatte. Weiterlesen...